Mietbedingungen Verbraucher

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von
Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen an Verbraucher (B2C)
Stand: September 2026

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Firma Steinwedel über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen ausschließlich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.2 Mietverträge werden nur mit volljährigen Personen abgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, zur Prüfung der Identität und – soweit für die Nutzung erforderlich – der Fahrerlaubnis oder sonstiger Befähigungsnachweise geeignete Nachweise zu verlangen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter haben Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen nach Vertragsschluss können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

1.5 Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung, Auftragsbestätigung, Übergabe des Mietgegenstandes oder auf andere Weise nach den gesetzlichen Vorschriften zustande.

1.6 Bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, erhält der Mieter zusätzlich die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zum vereinbarten Gebrauch.

2.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig, bestimmungsgemäß und entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden. Er hat die für den konkreten Einsatz geltenden gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.

2.3 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Mietgegenstand nur von Personen bedient oder geführt wird, die hierfür körperlich und fachlich geeignet sind und – soweit erforderlich – über die notwendige Fahrerlaubnis, Befähigung, Beauftragung oder Unterweisung verfügen. Der Vermieter darf entsprechende Nachweise  erlangen und die Übergabe bis zu deren Vorlage verweigern.

2.4 Der Mieter hat dem Vermieter auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Ein Verbringen des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter überlässt den Mietgegenstand in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten, betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe vollgetankt bzw. mit dem vereinbarten Ladezustand.

3.2 Gerät der Vermieter mit der Überlassung in Verzug, richten sich die Rechte des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.

4. Mängel, Haftungsbegrenzung des Mieters und besondere Risiken

4.1 Prüfung bei Übernahme und Mängelanzeige
Der Mieter kann den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Mängel prüfen. Erkennbare Mängel sollen dem Vermieter möglichst unverzüglich angezeigt werden. Die gesetzlichen Mängelrechte des Mieters werden durch eine unterbliebene Anzeige nicht ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mängel, die erst während der Mietzeit erkennbar werden, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen, damit weitere Schäden vermieden und erforderliche Maßnahmen abgestimmt werden können.

4.2 Mängelbeseitigung und Ersatzgerät
Der Vermieter beseitigt Mängel, für die er einzustehen hat, innerhalb angemessener Zeit. Nach Wahl des Vermieters kann ein funktionell gleichwertiger Mietgegenstand bereitgestellt werden, soweit dies dem Mieter zumutbar ist. Eigene Reparaturen des Mieters bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters; gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere in dringenden Fällen, bleiben unberührt. Ist die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes aufgehoben oder gemindert, richten sich Mietminderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.3 Entgeltliche Haftungsbegrenzung des Mieters
Für Schäden am Mietgegenstand kann gegen einen Zuschlag von 10 % des vereinbarten Mietpreises vor Haftungsbegrenzungszuschlag eine vertragliche Haftungsbegrenzung vereinbart werden. Der Zuschlag und der hieraus resultierende Gesamtpreis werden dem Verbraucher vor Vertragsschluss als Bruttobeträge  usgewiesen. Die Haftungsbegrenzung ist keine Versicherung des Mieters. Ist die Haftungsbegrenzung vereinbart, ist die Haftung des Mieters für von ihm fahrlässig verursachte, plötzlich und unvorhergesehen eintretende Schäden am Mietgegenstand grundsätzlich auf den vereinbarten Selbstbehalt je Schadenfall und je Mietgegenstand begrenzt.

Der Selbstbehalt beträgt:
- Gerätekategorie A: 1.000,00 €
- Gerätekategorie B: 3.000,00 €
- Gerätekategorie C: 5.000,00 €
- Gerätekategorie D: 7.000,00 €

Die für den Mietgegenstand geltende Gerätekategorie und der Selbstbehalt werden im Mietvertrag, Angebot, Auftrag oder einer sonstigen Vertragsunterlage ausgewiesen.

4.4 Ausschlüsse und Einschränkungen der Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung gilt die vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht. Nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst sind gewöhnlicher Verschleiß und betriebsbedingte Abnutzung sowie isolierte Schäden an Reifen, Bereifung, Felgen, Ketten, Gummiketten, Raupen, Laufbändern, Glas und Scheiben, Gabelzinken, Seilen, Kabeln, Schläuchen, Werkzeugen und sonstigen Teilen, die aufgrund ihrer Funktion einem besonderen Verschleiß- oder Beschädigungsrisiko ausgesetzt sind. Dies gilt nicht, soweit deren Beschädigung unmittelbare Folge eines ansonsten von der Haftungsbegrenzung erfassten Schadenereignisses ist. Ebenfalls nicht erfasst sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Verlust oder Beschädigung von Zubehör, Schlüsseln, Ladegeräten, Fahrzeug- und Gerätedokumenten und sonstigen mit dem Mietgegenstand überlassenen Gegenständen,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die unmittelbar auf Fehlbetankung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, eigenmächtige technische Veränderungen oder Reparaturen, eine bewusste Überschreitung zulässiger Belastungsgrenzen oder eine unbefugte Weitergabe des Mietgegenstandes zurückzuführen sind, soweit der Mieter dies zu vertreten hat. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich ausschließlich auf Schäden am Mietgegenstand. Ansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden werden hiervon nicht erfasst. Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige vorsätzliche widerrechtliche Aneignung oder Weitergabe des Mietgegenstandes sind von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.

4.5 Besondere Einsatzbedingungen und Sonderrisiken
Einsätze, die mit einem deutlich erhöhten Beschädigungs- oder Verschmutzungsrisiko verbunden sind, müssen dem Vermieter vor Beginn des Einsatzes mitgeteilt werden. Hierzu gehören insbesondere:

- Arbeiten unter Tage, im Bergbau, in Tunneln oder vergleichbaren unterirdischen Bereichen;
- Arbeiten auf Wasserbaustellen oder in Bereichen mit besonderer Wassereinwirkung;
- Einsätze mit Kontakt zu Salzen, Säuren, Laugen, Klärschlamm oder sonstigen aggressiven oder korrosiven Stoffen;
- Betonspritz-, Sandstrahl- und vergleichbare Arbeiten;
- Abbrucharbeiten sowie Baumschnitt- und Baumfällarbeiten;
- sonstige Einsätze mit einem erkennbar außergewöhnlich hohen Beschädigungs- oder Verschmutzungsrisiko.

Für solche Einsätze gilt die Haftungsbegrenzung nur, wenn der Vermieter dem besonderen Einsatz zuvor in Textform zugestimmt hat. Der Vermieter kann die Zustimmung von angemessenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, einem erhöhten Selbstbehalt oder einer gesonderten Vereinbarung abhängig machen. Erfolgt der Sondereinsatz ohne erforderliche Zustimmung, gilt die Haftungsbegrenzung nicht für Schäden, die gerade durch das besondere Einsatzrisiko verursacht oder  mitverursacht wurden.

4.6 Diebstahl und Verlust
Ist eine Haftungsbegrenzung vereinbart, gilt sie auch für Diebstahl des Mietgegenstandes, sofern der Mieter die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Bei Diebstahl beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt 25 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes zum Zeitpunkt des Diebstahls, mindestens jedoch den für den Mietgegenstand vereinbarten Selbstbehalt nach Ziffer 4.3. Der Mieter hat Diebstahl oder sonstigen Verlust unverzüglich dem Vermieter und der Polizei anzuzeigen und dem Vermieter das Aktenzeichen sowie auf Verlangen eine Kopie der Anzeige zur Verfügung zu stellen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Verlustes gilt die Haftungsbegrenzung nicht.

4.7 Pflichten im Schadenfall
Der Mieter hat Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen, zumutbare Maßnahmen zur Schadenminderung zu treffen und bei der Aufklärung von Schadenhergang, Ursache und Höhe mitzuwirken. Reparaturen oder Veränderungen am beschädigten Mietgegenstand dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nur vorgenommen werden, wenn dies zur Abwendung eines unmittelbar drohenden größeren Schadens erforderlich ist. Verletzt der Mieter diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und erschwert oder verhindert dies die Feststellung oder Begrenzung des Schadens, kann die Haftungsbegrenzung insoweit entfallen, wie sich die Pflichtverletzung auf den Schaden oder dessen Feststellung ausgewirkt hat.

4.8 Mietausfall
Kann der Mietgegenstand aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens während der objektiv erforderlichen Reparatur oder Wiederbeschaffungsdauer nicht vermietet werden, kann der Vermieter Ersatz eines konkret nachgewiesenen Mietausfallschadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Ersparte  Aufwendungen sowie anderweitig erzielte oder zumutbar erzielbare Mieteinnahmen sind anzurechnen. Der Selbstbehalt nach Ziffer 4.3 begrenzt den ersatzfähigen Sachschaden am Mietgegenstand. Ein nach den vorstehenden Voraussetzungen bestehender Mietausfallschaden ist hiervon nicht umfasst.

4.9 Ansprüche gegen Dritte
Soweit dem Mieter wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes Ersatzansprüche gegen Dritte zustehen und der Vermieter den Schaden trägt, ist der Mieter verpflichtet, an der Durchsetzung dieser Ansprüche mitzuwirken. Gesetzliche Forderungsübergänge und Abtretungsansprüche bleiben unberührt.

5. Haftung des Vermieters

5.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

5.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

5.4 Zwingende gesetzliche Rechte des Mieters wegen Mängeln des Mietgegenstandes bleiben unberührt.

6. Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Kaution

6.1 Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Maßgeblich sind die dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilten und im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.

6.2 Soweit vereinbart, werden Transport, Auf- und Abladen, Betriebsstoffe, Betankung, Reinigung und sonstige Zusatzleistungen gesondert berechnet. Die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage wird dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt.

6.3 Einem Miettag liegen, soweit nichts anderes vereinbart ist, maximal 8 Betriebsstunden zugrunde. Mehrbetriebsstunden können nach der vor Vertragsschluss mitgeteilten Preisregelung zusätzlich berechnet werden.

6.4 Der Vermieter kann eine angemessene Vorauszahlung oder Kaution verlangen, wenn dies vor Vertragsschluss vereinbart oder dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Eine Kaution wird nicht verzinst und nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der gesicherten Ansprüche innerhalb angemessener Zeit zurückgezahlt.

6.5 Die gesetzlichen Rechte des Mieters zur Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben unberührt.

7. Stillstand und außergewöhnliche Umstände
Kann der Mietgegenstand aufgrund von Umständen, die weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten haben, vorübergehend nicht eingesetzt werden, bleibt die vereinbarte Mietzahlung grundsätzlich bestehen, soweit der Mietgegenstand dem Mieter weiterhin vertragsgemäß zur Verfügung steht. Individuell vereinbarte Stillstandsregelungen bleiben unberührt.

8. Pflege, Wartung und Schutz des Mietgegenstandes

8.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Beschädigung zu schützen, die Betriebsanleitung zu beachten und die vereinbarten laufenden Pflege- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

8.2 Notwendige Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und grundsätzlich durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Betrieb auszuführen. Für Schäden, die der Mieter zu vertreten hat, gelten die Regelungen zur Haftungsbegrenzung nach Ziffer 4.

8.3 Der Vermieter darf den Mietgegenstand nach vorheriger Abstimmung zu angemessenen Zeiten besichtigen oder untersuchen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

9. Vermietung mit Bedienungspersonal
Wird der Mietgegenstand zusammen mit Bedienungspersonal des Vermieters vermietet, darf dieses Personal ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und zu unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Für Schäden, die durch das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal verursacht werden, richtet sich die Haftung des Vermieters nach Ziffer 5.

10. Beendigung der Mietzeit und Rückgabe

10.1 Der Mieter hat die beabsichtigte Rückgabe bzw. Abholung rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen. Seine Obhutspflichten bestehen bis zur tatsächlichen Rückgabe fort.

10.2 Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes am vereinbarten Rückgabeort. Gibt der Mieter den Mietgegenstand verspätet zurück, gelten die gesetzlichen Vorschriften und die vereinbarte Vergütung für die weitere Nutzung.

10.3 Der Mietgegenstand ist mit sämtlichem Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung normaler Abnutzung entspricht. Soweit vereinbart, ist er gereinigt und vollgetankt bzw. mit vereinbartem Ladezustand zurückzugeben.

10.4 Bei Rückgabe führt der Vermieter zunächst eine Sichtkontrolle durch. Eine weitergehende technische Prüfung kann anschließend erfolgen. Festgestellte Schäden werden dokumentiert und dem Mieter auf Verlangen nachvollziehbar dargelegt.

11. Schäden und vertragswidriger Rückgabezustand

11.1 Für vom Mieter zu vertretende Schäden und Beschädigungen gelten die Ziffern 4.3 bis 4.9. Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzung hat der Mieter nicht zu ersetzen.

11.2 Ist eine Reinigung, Betankung oder sonstige Wiederherstellung aufgrund eines vom vereinbarten Rückgabezustand abweichenden Zustands erforderlich, kann der Vermieter die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, soweit der Mieter die Abweichung zu vertreten hat.

11.3 Der Vermieter wird dem Mieter festgestellte, von ihm zu vertretende Beschädigungen mitteilen und ihm auf Verlangen Gelegenheit geben, die Dokumentation nachzuvollziehen.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte weitergeben oder diesen dauerhaft zur selbständigen Nutzung überlassen. Die Nutzung durch Familienangehörige oder andere Personen im Verantwortungsbereich des Mieters ist nur zulässig, wenn diese die Voraussetzungen nach Ziffer 2.3 erfüllen und der Mietvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

12.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand angemessen gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.

12.3 Bei Unfällen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter soll den Schadenhergang möglichst vollständig dokumentieren. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden, erheblichen Sachschäden, ungeklärter Schuldfrage oder bei Verdacht einer Straftat ist die Polizei hinzuzuziehen.

12.4 Der Mieter hat vor Einsatz zu prüfen, ob der Mietgegenstand für den von ihm angegebenen Einsatz geeignet ist. Soweit der Vermieter den Mieter bei der Auswahl beraten hat, bleiben die gesetzlichen Rechte wegen fehlerhafter Beratung unberührt.

12.5 Erforderliche behördliche Genehmigungen, Absperrungen sowie die Eignung von Zufahrten, Bodenverhältnissen und Aufstellflächen liegen im Verantwortungsbereich des Mieters, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen wurden.

12.6 Mietgegenstände dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur eingesetzt werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist und der erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz sowie gegebenenfalls Zulassung und Fahrerlaubnis bestehen.

12.7 Verletzt der Mieter schuldhaft Pflichten aus dieser Ziffer, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für hierdurch verursachte Schäden. Soweit es sich um Schäden am Mietgegenstand handelt und eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde, gelten Ziffern 4.3 bis 4.9 vorrangig.

13. Vertragsdauer und Kündigung

13.1 Bei einem für eine bestimmte Mietzeit geschlossenen Vertrag endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

13.2 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit gelten die vereinbarten Kündigungsfristen; soweit keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

13.3 Beide Parteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist, erfolgt die Kündigung erst nach deren erfolglosem Ablauf. Das Recht zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung in gesetzlich vorgesehenen Fällen bleibt unberührt.

14. Verlust, Zerstörung und Unmöglichkeit der Rückgabe
Kann der Mietgegenstand wegen Verlustes, Diebstahls oder Zerstörung nicht zurückgegeben werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften sowie – soweit vereinbart und anwendbar – nach der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 4.

15. Anwendbares Recht

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anwendbar sind und von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, bleiben unberührt.

15.2 Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.

16. Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt an einem solchen Verfahren nicht teil, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

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